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BGH v. 07.02.2019, Az. III ZR 498/16- „abgelehnte Prospektlektüre“

Anlageberater müssen Kunden auch dann über die wesentlichen Risiken eines Investments aufklären, wenn dieser den Verkaufsprospekt „zu dick und zu schwer“ zum Lesen findet.

In dem entschiedenen Fall streitet ein Kunde der Postbank, der mehrere Zehntausend Euro in Schiffsfonds investierte hatte, um Schadesnersatz wegen fehlerhafter Beratung. Es ging u.a. um die Aufklärungspflicht über die Höhe der Innenprovisionen.

Den Emissionsprospekt hatte der Mann als „Papierkram“ bezeichnet und nicht haben wollen. Es  ging dann um die Frage, ob in diesem Fall eine zusätzliche mündliche Belehrung des Kunden  erforderlich sei.

Der BGH kann die Weigerung, den Prospekt anzunehmen, aber nicht einfach als fehlendes Interesse an jeglicher Aufklärung gedeutet werden. Vielmehr bleibt der Berater zur umfassenden Aufklärung verpflichtet. Der Anleger kann grundsätzlich erwarten, dass der Berater die Aufklärung in dem gebotenen Umfang (auch) in einem persönlichen Gespräch leistet“, heißt es in dem Urteil. Seine Weigerung, sich mit dem Inhalt der Prospekte zu befassen, bedeute nur, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse nicht selbst im Wege der Lektüre habe verschaffen wollen, so der BGH. Die Pflicht zur mündlichen Beratung und Aufklärung habe das nicht entfallen lassen.

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