Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. Januar 2016 – XI ZR 103/15 entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus. Ausgangspunkt ist die Gesetzesbegründung, nach der ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Die Vorfälligkeit stellt aber einen solchen Vertragszins dar, so dass bei Bejahung einer Vorfälligkeitsentschädigung genau dieses Ziel nicht eingehalten würde. Der Gesetzgeber wollte zudem die Schadensberechnungsmöglichkeiten einfach und praktikabel gestalten und dem Verbraucher die Möglichkeit geben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Der Verbraucher hatte dort in 3. Instanz Recht bekommen.