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Bundesgerichtshof erklärt Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam- BGH Urteil vom 20. Oktober 2015 – XI ZR 166/14

Die beklagte Bank hatte in ihren AGB vereinbart, dass das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 € beträgt und dieses Entgelt „nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“
Der Kundenvertreter berief sich auf die damit in Widerspruch stehende Regelung des § 675k Abs. 2 S. 3 BGB, wonach die Bank gesetzlich verpflichtet ist, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Es finden in dieser gesetzlichen Regelung keine Unterscheidungen nach der Verantwortlichkeit der Sperrung statt, die jedoch in der AGB der verklagten Bank zu finden sind. Für eine Differenzierung nach „Verantwortungsbereichen“, ist daher in § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB keine Grundlage. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Außerdem wälzt die Bank mittels der beanstandeten Klausel unzulässig den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab.