Bitcoins kein Finanzinstrument im Sinne des KWG- Urteil des Kammergerichts vom 25.09.2018-(4) 161 Ss 28/18 35/18)
Das Kammergericht hat die spannende Frage, ob Internetplattformen, die mit Bitcoins oder andern Kryptowährungen handeln, eine Bank-Erlaubnis der BaFin brauchen.
Unter Bitcoins versteht man ein im Rechenwege durch eine Computerleistung erzeugtes verschlüsseltes elektronisches Zahlensystem das in einem für jeden zugänglichem Netzwerk verwaltet und gespeichert wird und das auf jedermann, der ebenfalls über ein internetfähiges Computersystem verfügt, übertragen werden kann.
Wesentlich ist, dass der Bitcoin weder von einer Zentralbank/ einer öffentlichen Behörde ausgegeben wird, noch existiert im Netzwerk ein allgemein gültiger Emittent dieses als Ersatzwährung genutzten Zahlensystems. Vor allem aber hat der Bitcoin keinen eigenen darstellbaren oder vergleichbaren Wert. Es handelt sich um keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne, dass in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur rechtswirksamen Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert wird.
Der Wert des Bitcoin hängt vielmehr entscheidend von dem ihm durch die Nutzer des Netzwerkes zum Zeitpunkt der Wertbeurteilung zugewiesenen Wert ab. Er unterliegt daher stärksten, nicht vorhersehbaren oder kalkulierbaren Schwankungen.
Darauf basierend sieht das KG keine Anwendbarkeit für die eine Erlaubnispflicht voraussetzende Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes (KWG). Denn es fehlt dem Bitcoin an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen (vgl. Casper/Terlau aaO). Er erfüllt daher eine wesentliche begriffliche Voraussetzung von Rechnungseinheiten, wie sie in der vom Gesetzgeber vorgenommenen Gleichstellung mit Devisen und der beispielhaft herangezogenen ECU zum Ausdruck kommt, nicht.