Widerruf Maklervertrag: BGH 13.12.2018
Widerrufes des Maklervertrages: Der Widerruf des Maklervertrages ist für den Makler nachteilig, wenn er zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits Leistungen erbracht hat. Denn der Widerruf des Maklervertrages beseitigt den Maklervertrag „ex tunc“ und lässt alle Provisionsansprüche entfallen. Gerade bei Kontakten im Internet ist auf eine nachweisbare Belehrung zu achten, wenn der Vertrag im Rahmen des Fernabsatzes zustande kommt.
Sachverhalt:
Der Interessent, ein Verbraucher, meldete sich per E-Mail über den Kontaktbogen beim Makler, besichtigte die Wohnung, zeichnete den Mietvertrag und zahlte die geforderte Courtage an den Makler.
2 Jahre später widerrief der Mieter den Maklervertrag und forderte die Courtage zurück. Eine Belehrung oder eine Information, dass der Interessent ein Widerrufsrecht habe, erfolgte seitens des Maklers nicht.
Der BGH gab dem Verbraucher Recht.
Zusammenfassung des Urteils BGH 13.12.2018 I ZR 51/17:
Die Annahme eines auf die vollständige Vertragserfüllung gerichteten „ausdrücklichen“ Wunsches eines Maklerkunden im Sinne von § 312d Abs. 3 BGB aF setzt voraus, dass der Maklerkunde vor Abgabe dieses Wunsches entweder über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder der Makler aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, dass der Kunde das Widerrufsrecht gekannt hat.
„.. Die Regelung des § 312d Abs. 3 BGB aF ist im selben Sinne zu verstehen. Insoweit ist es ebenfalls erforderlich, dass der Verbraucher im Zeitpunkt des von ihm erklärten Erfüllungswunsches über sein Widerrufsrecht belehrt war oder dieses aus Sicht des Unternehmers immerhin kannte. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 312d Abs. 3 BGB aF spricht entscheidend dafür, dass das dem Verbraucher in § 312d Abs. 1 BGB aF eingeräumte Widerrufsrecht nur dann entfiel, wenn der Verbraucher von ihm Kenntnis hatte.
Die Bestimmung des § 312d Abs. 3 BGB aF ist – wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist – Ausdruck des allgemeinen Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGH, NJW 2017, 3784 Rn. 16, zu § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG). Ihr Zweck erschließt sich nicht allein aus dem Gedanken der Rechtssicherheit und aus der Überlegung, dass für einen Widerruf bei vollständiger Vertragserfüllung kein Anlass mehr besteht, weil das Schuldverhältnis durch einen vollständigen Leistungsaustausch zwischen den Parteien abgewickelt worden ist. Diese beiden Gesichtspunkte erklären nicht, weshalb das Erlöschen des Widerrufsrechts einen auf eine vollständige Vertragserfüllung gerichteten „ausdrücklichen Wunsch“ des Verbrauchers voraussetzt. Dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal stellt sich nur dann als sinnvoll dar, wenn man die Bestimmung als Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verhaltens versteht (vgl. zu § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG BGH, NJW 2017, 3784 Rn. 16). Ein solches Verhalten liegt vor, wenn der Verbraucher die vollständige Erfüllung des Vertrags in Kenntnis des Widerrufsrechts wünscht, gleichwohl aber das Widerrufsrecht ausübt und die Rückabwicklung des Vertrags verlangt.“
Anmerkung:
Noch nicht geklärt ist die Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts.
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).
Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.).
Hier ist eine Parallele zur Rechtsprechung zum Darlehenswiderruf möglich. Einzelheiten hierzu werden abzuwarten sein.