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Sparverträge

Prämiensparverträge

Kündigung durch Sparkassen – Tausende Sparer betroffen!

Prämiensparverträge waren lange Zeit ein gut verkauftes Produkt. Zusätzlich zum Zins erhielt der Sparer eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit ansteigt.

In Niedrigzins-Zeiten wird dies für die Banken (Sparkassen) ein „Dorn im Auge“ und sie wollen sich von diesem Produkt durch Kündigungen trennen. Gem. der Entscheidung des BGH vom 14. Mai 2019- XI ZR 345/18 dürfen Sparkassen Prämiensparverträge aus wichtigem Grund kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Gegenständlich betrifft dies Sparpläne mit den Bezeichnungen „Prämiensparen flexibel“, Prämiensparvertrag, Vermögensplan oder Vorsorgesparen. Der BGH hat eine Klage von Sparkassenkunden abgewiesen, die auf Fortbestand ihrer Prämiensparverträge bei der Kreissparkasse Stendal klagten (Jahre 1996 und 2004). Dauerhaft niedrige Zinsen rechtfertigen danach eine Kündigung, die gem. den AGB einen sachgerechten Grund darstellen.

Allerdings dürfte hier der Inhalt der vor/ zum Vertragsschluss vorgelegten Unterlagen maßgeblich sein. Denn im Rahmen des dortigen Prozessstoffes wurde auch auf die Werbeprospekte Bezug genommen, die konkrete Zinsberechnungen beinhalten. In den dortigen Unterlagen wurden diese mit „Rechenbeispiel“ bezeichnet, was laut BGH keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrags beinhaltet. Da es verschiedenste Varianten der Vertragsanbahnung gibt, bestehen Differenzierungsmöglichkeiten.

Das sollten Sie tun:

 

  1. Keine einvernehmliche Auflösung des Vertrages!

Abzuraten ist von einer ungeprüften einvernehmlichen Auflösung des Vertrages auf Initiative der Bank. Dies ist mit einer Abgeltungsklausel verbunden, so dass es später keinerlei Nachzahlungsmöglichkeit/ Korrektur gibt. Sie müssen sich zudem mit dem Einwand der Verwirkung konfrontieren lassen.

 

  1. Im Kündigungsfall Unterlagen prüfen lassen!

Lassen Sie sich von Experten beraten, wenn die Bank kündigt. Oftmals sind die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht erreicht. Ggf. ergibt sich aus den Begleitunterlagen doch ein Argument gegen die Wirksamkeit der Kündigung.

 

  1. Nachforderungen von Sparern bei unzulässigen Zinsanpassungsklauseln

Wegen unzulässigen Zinsanpassungsklauseln der Sparkassen wurde in vielen Fällen festgestellt, dass Kunden zu niedrige Zinsen bezahlt wurden. Da es sich um regelmäßig langjährige Sparverträge handelte, kommen hier schnell einige Tausend Euro zusammen.

Bei den alten Sparverträgen war es Sparkassen möglich, die variablen Zinsen nahezu unreguliert festzulegen. Woran sich dieser variable Zins bemessen hat, war vielfach nur unzureichend geregelt. So wurde eine Kürzung der Zinsen für Sparverträge vorgenommen, wenn sich das allgemeine Zinsniveau gesenkt hatte. Bei einer Erhöhung des Zinsniveaus erfolgte ebenfalls eine Anpassung, hier jedoch mit größerem zeitlichen Abstand und oft in einem zu niedrigem Bereich.

Die auch von Sparkassen in den Prämiensparverträgen verwendeten Klauseln waren unwirksam, da sie intransparent und nicht nachvollziehbar waren. Mit Urteilen aus 2010 hat der BGH dann eine „Richtlinie“ vorgegeben, nach welchen Parametern eine Zinsanpassung interessengerecht ist. Danach müssen sie sich an Zinsen für vergleichbare, langfristige Spareinlagen orientieren. Betroffen sind Sparverträge der  Sparkassen, insbesondere mit dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ oder „VorsorgePlus“, „Vorsorgesparen“, „Vermögensplan“ (Sparkasse), oder „Bonusplan“ sowie „VR Zukunft“ (Volks- und Raiffeisenbank). Diese Verträge, die überwiegen in den 1990 Jahren stammen, enthalten regelmäßig unwirksame Zinsanpassungsklauseln. Dort ist z.B. nicht erkennbar, wann und nach welchen Kriterien eine Zinsanpassung erfolgen kann.