Die Pflicht zur Beschlussdurchführung trifft den Verwalter- BGH vom 08. Juni 2018 – V ZR 125/17:
Bislang war die Erzwingung der Durchführung eines gefassten Beschlusses für den Eigentümer ein kompliziert, wenn die Mehrheit oder der Verwalter die Beschlussumsetzung ausbremste. Er musste dann nämlich eine Eigentümerversammlung verlangen, diese ggf. durch Urteil erzwingen und gegen einen ablehnenden oder verweigerten Beschluss, gemeinschaftlich auf den Verwalter einzuwirken, damit dieser zur Tat schreitet, ggf. mit der Beschlussersetzungsklage reagieren.
Mit Urteil vom 08. Juni 2018 – V ZR 125/17 gibt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung auf, wonach die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigen Verband treffe. Gehe es um die Umsetzung von Sanierungsbeschlüssen, trifft die Durchführungspflicht den Verwalter. Zu dessen Aufgaben zähle demnach nicht nur die Auftragserteilung, sondern auch die Überprüfung der Ausführung. Gegebenenfalls müsse der Verwalter bei Zweifeln oder Ärger mit dem Auftragnehmer der WEG die Eigentümer erneut mit der Thematik befassen und Beschlüsse darüber herbeiführen, wie weiter zu verfahren ist.
Fazit für den Verwalter
Das Urteil besitzt große Praxisrelevanz für Wohnungseigentumsverwalter. Kommt der Verwalter in Verzug mit der Umsetzung, droht Individualklage von Wohnungseigentümern. Führt der Verwalter den Beschluss durch werden den Verwalter als Beklagten in aller Regel die Prozesskosten treffen.