Die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB von zwei Jahren begann mit der Ablieferung des PKW. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die erst mit dem Schluss des Jahres 2018 enden würde, da der sogenannte Diesel-Abgasskandal im Jahr 2015 bekannt geworden ist, findet hier keine Anwendung, da die Beklagte als Verkäuferin den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
Generell ist der Hersteller der Kaufsache – wie hier – nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014, VIII ZR 46/13).
Eine Offenbarungspflicht des Vertragshändlers hinsichtlich der den Fahrzeugmangel begründenden Manipulation der Software kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Manipulation bei Vertragsschluss weder bekannt war noch bekannt sein konnte.(