Eigentümern kann Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums nicht auferlegt werden- LG Dortmund vom 24.04.2018- 1 S 109/17:
Nach einer Entscheidung LG Dortmund vom 24.04.2018- 1 S 109/17 ist ein Eigentümerbeschluss, durch welchen den Eigentümern eine wahlweise zu erfüllende Handlungspflicht auferlegt wird, in dem beschlossen wird, die Instandsetzungs-/Instandhaltungsmaßnahmen entweder durch den Eigentümer selbst oder durch ein von ihm zu beauftragendes Unternehmen ausführen zu lassen, ist nichtig.Die ureigenste und von Gesetzes wegen unentziehbar eingeräumte Aufgabe des Verwalters und nicht der Wohnungseigentümer ist es, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten für die Gemeinschaft derart aufzubereiten, dass sie nur über ihr „Ob“ und „Wie“ zu entscheiden haben. Die Pflicht des einzelnen Eigentümers ist gesetzlich beschränkt auf die Pflicht, Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen, weshalb anderweitige Leistungspflichten nicht durch Beschlussfassung begründet werden können (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2014, Az.: V ZR 315/13)