Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 18/5922, 18/6286, 18/6410 Nr. 5 –gibt es nunmehr am 17.02.2016 eine wesentliche Änderung des EGBGB , die das bislang bestehende Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Immobiliendarlehen mit fehlender/ fehlerhafter Widerrufsbelehrung zeitlich endgültig beschränkt. Danach können solche Immobiliendarlehensverträge, wenn sie zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden nur noch bis maximal drei Monate nach dem 21. März 2016 widerrufen werden. Ein Widerruf nach dem 21. Juni 2016 wäre dann endgültig nicht mehr möglich.