Dort heißt es zur Kontoführung von Privatgirokonten:
„Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt. Dort heißt es zur Kontoführung von Privatgirokonten:
„Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.
Diese Klausel umfaßt nach der Auslegung auch solche Buchungen, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, was § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB widerspricht. Diese Klausel ist unwirksam, da allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, ihn unangemessen benachteiligen gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB