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Umfang des Protokolls der Eigentümerversammlung (AG Marl, v. 19.03.2018)

Entscheidung über beauftragten Handwerker muss im Protokoll festgehalten werden- AG Marl, 19.03.2018 – 34 C 8/17

Das Amtsgericht Marl entschied, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein Recht darauf haben zu erfahren, welches Handwerksunternehmen eine Sanierung im Haus durchführt. Dies müsse auch aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung hervorgehen. Im dortigen Fall luden die Eigentümer einer WEG zur Abstimmung über die Sanierung der Heizungsanlage im Gebäude, das ausgewählte Unternehmen war bei der Versammlung ebenfalls anwesend. Nachdem die Beauftragung beschlossen hatten, erhob ein Eigentümer Klage, da aus dem Beschluss nicht eindeutig erkennbar war, welches Unternehmen den Auftrag erhalten hatte.

Das Amtsgericht Marl entschied zu Gunsten des Klägers. Es reiche nicht aus, dass die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder das beauftragte Unternehmen kennen. Die Entscheidung müsse auch klar aus dem Beschlussprotokoll hervorgehen.

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