Entzug von Wohnungseigentum & Störereigenschaft – BGH vom 14.09.2018 – V ZR 138/17:
Auch wenn der Miteigentümer selbst nicht der Störer ist, kann ihm das Wohnungseigentum gemäß §18 WEG entzogen werden. Er kann die endgültige Entziehung aber abwenden, wenn er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers erwirbt, den Miteigentümer aus der Wohnanlage entfernt und der WEG die Kosten ersetzt, die durch die Durchsetzung der Entziehung entstanden sind.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf einer Eigentümerversammlung wurde die Einleitung eines Entziehungsverfahrens beschlossen. Das betroffene Ehepaar war Eigentümer einer Wohnung. Zu dem Beschluss kam es, weil der Ehemann erheblich die anderen Wohnungseigentümer gestört hatte. Es kam u.a. zu Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen anderer Wohnungseigentümer und erheblichen Körperverletzungen.
Das Landgericht Dresden urteilte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nur vom Ehemann die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangen dürfe, nicht aber von der Ehefrau, da sie nicht Störerin sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümer-gemeinschaft. Auch die Ehefrau als Nichtstörerin aber Miteigentümerin sei zur Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an der Wohnung verpflichtet. Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum könne insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 WEG verwirkliche.
Jedoch müssen die Interessen des nicht störenden Miteigentümers geschützt werden. Daher sei dieser entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, er den Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind.