Der amerikanische Leitzins ist der wichtigste Leitzins der Welt. Wenn er sich ändert, ändert sich die Kalkulationsgrundlage für alles: für die Preise von Aktien, Anleihen, Devisen weltweit. Folgen von Leitzinserhöhungen können u.a. sein, dass z.B. Pensionskassen, Versicherungen etc. aus Anleihen der Eurozone, die keine Rendite oder sogar Negativrenditen bringen, herausgehen und das Kapital in die Staats-Anleihemärkte der USA anlegen. Wenn Kredite auf Anweisung der Fed (und der EZB) teurer werden, wird das Geld der Kunden zudem wieder attraktiver für Banken. Diese sind dann gezwungen, Sparer mit höheren Zinsen anzulocken. In vielen privaten Darlehensverträgen finden sich sog. Zinssicherungsklauseln, welche eine Option zur Zinsanhebung vorsehen. Auch wenn sich kurzfristig eine Erhöhung des US- Leitzinses nicht auswirken wird, kann dies langfristig durchaus von Bedeutung sein. Man kann daher jetzt schon prüfen, ob eine Zinsanhebung rechtmäßig wäre.
Zinsanpassungsklauseln sind im Grundsatz zulässig, da das Bedürfnis der Bank nach einem Gleichgewicht von Preis und Leistung (Äquivalenzprinzip) anerkannt ist. Dennoch müssen Zinsänderungsklauseln an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz (in der Praxis ist dies oft der Euribor) gebunden sein, eine Korrektur des Zinssatzes anhand eines regelmäßig wiederkehrenden Prüfungszeitraums erfolgen und bestimmte Schwellenwerte vereinbart sein. Des Weiteren existieren gesetzliche Informationspflichten. In einem Fall des OLG Stuttgart vom 21.05.2014- 9 U 75/11 (dort im Rahmen eines Kontokorrentkredites) war folgende Regelung vereinbart:
„Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem im Vormonat ermittelten Monatsdurchschnitt bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anheben; die Bank wird den Zinssatz entsprechend senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat“.
Das Gericht sah diese Klausel als nicht ausreichend bestimmt genug an, da die verbindliche Pflicht zur Anpassung im Falle einer Reduzierung des Zinsniveaus nur eine „entsprechende“ Senkung vorsah. Die Begrifflichkeit „entsprechend“ kann sich jedoch im Rahmen einer Auslegung sowohl auf die Bedingungen für die Ermessensausübung als auch auf die Höhe der Senkung des Zinses beziehen. In der Gesamtschau lässt diese Formulierung also Abweichungen im Ermessen der Bank und zum Nachteil des Kunden zu.
Damit sind Zinsanpassungsklauseln, die weder eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsehen, noch eine Verpflichtung der Bank zur Weitergabe von Kostenminderungen enthalten, unwirksam. Auch wird der Kunde unangemessen benachteiligt, wenn eine Zinsanpassungsklausel der Bank die Möglichkeit belässt, außer der Weitergabe erhöhter Kosten auch zusätzliche Gewinne zu erzielen.
Es kann sich daher lohnen, den eigenen Darlehensvertrag rechtlich prüfen zu lassen.