Haftung für Schäden durch Handwerker- Urteil des BGH vom 9. Februar 2017 – V ZR 311/16:
Wer haftet, wenn der beauftragte Handwerker einen Schaden verursacht, der auch das Nachbargrundstück beschädigt? Die Beantwortung dieser Frage läßt sich nicht leicht beantworten: Der Auftraggeber hat die Ursache gesetzt, hat aber wenig Einfluss auf schädigende Handlungen seines Auftragnehmers.
Im dortigen Fall verursachte der beauftragte Handwerker einen Brand; das Haus brannte vollständig nieder. Die Versicherung der Grundstücksnachbarn verlangte von den beklagten Grundstückeigentümern Ersatz gemäß § 86 Abs. 1 VVG.
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. Die Beklagten seien nicht zu Ersatz verpflichtet, da die Eigentümer mit der sorgfältigen Auswahl des Dachdeckers alles Erforderliche getan hatten, um das Risiko eines Brandschadens auszuschließen.
Anders aber der BGH: Der V. Zivilsenat hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und entschied, dass der Klägerin ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zusteht. Demnach sei ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, was hier vorliegt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
Nach Auffassung des BGH sind die Auftraggeber des Dachdeckers für den Schaden verantwortlich, da sie eine Gefahrenquelle geschaffen haben. Der verursachte Brand beruhe damit auf Umständen, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen seien. Auch die sorgfältige Auswahl des Handwerkers ändere daran nichts.