Der Eigentümer ist erst dann wohngeldpflichtig, wenn er in das Grundbuch eingetragen ist: Landgericht Nürnberg vom 17.12.2008 – 14 S 7346/08:
Im zu entscheidenden Fall trat der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Er vermietete die Wohnung und nahm Miete und Nebenkostenvorauszahlungen ein. In dieser Zeit wurde er weder als Eigentümer eingetragen, noch erfolgte die so genannte Lastenfreistellung – die Löschung etwaiger Lasten aus dem Grundbuch. Erst rund 4 Jahre nach dem Kauf der Immobilie wurde der Kaufvertrag aufgehoben. Die Eigentümergemeinschaft klagte daraufhin auf Zahlung des Hausgeldes.
Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass nur wer selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei, zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet ist. Eine vertragliche Verpflichtung bestünde ebenfalls nicht, weil die kaufvertraglichen nur zwischen den Vertragsparteien wirke, also nicht die WEG beträfen.