Innenprovisionen über 15 % und Management- Fee bei Dachfonds, Urteil des BGH vom 12. Oktober 2017- III ZR 254/15
Ständige Rechtsprechung ist es bereits, dass der nicht bankmäßig gebundene, freie Anlageberater keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden hat, ungefragt über eine erwartete Provision aufzuklären, wenn diese 15% nicht übersteigt und offen ein Agio/ Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen wird. Überschreiten die Vertriebsprovisionen hingegen die Marke von 15%, ist dies für die Anlageentscheidung des Investors bedeutsam. Es besteht dann eine ungefragte Aufklärungspflicht (vgl. statt vieler: BGH Urteil III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn.14 und BGH vom 23. Juni 2016 – III ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 11).
Nach dem Urteil des Kammergerichts (Berlin) vom 23. Januar 2016 – III ZR 308/15 ist nun auch klar, dass diese Rechtsprechung ebenso auf den Vertrieb von Eigentumswohnungen anwendbar ist. Es besteht hier kein Sonderfall gegenüber sonstigen Anlagen. Die vorbenannte Aufklärungspflicht besteht zudem unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospektes vertrieben wird oder nicht. Der BGH hat jetzt mit seinem Urteil eine bislang offene Frage im Zusammenhang mit Dachfonds geklärt. Danach unterfallen laufende gewinnunabhängige Vergütungen der Manager der Zielfondsgesellschaften (sog. „Managementfee“) nicht der Begrifflichkeit „Innenprovision“. Denn sie begründen sich auf einer konkreten Gegenleistung im Rahmen der Verwaltung und der Anlage der investierten Mittel. Entsprechend ist die Rechtsprechung zu den Innenprovisionen auch nicht übertragbar.
Allerdings ist Folgendes zu beachten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil des BGH vom 6. Februar 2006 – II ZR 329/04, WM 2006, 905 Rn. 9 ist ein Emissionsprospekt immer dann fehlerhaft, wenn ihm der Anleger den Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt sondern für andere wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Entsprechend käme das Argument der verschwiegenen Management- Fee unter diesem rechtlichen Aspekt zum Tragen und begründet einen Rückabwicklungsgrund solcher Anlagegeschäfte. Im Ergebnis wurde ein entsprechender Anspruch des dortigen Anlegers auf Rückgängigmachung des Geschäftes/ Schadensersatz bei einem Private-Equity-Dachfonds jedoch verneint. Denn bei solch einer Anlage überträgt der Anleger die Entscheidung, in welche Zielfonds sein Geld fließt dem Management des Dachfonds. Dieses hat dann unter den am Markt verfügbaren Zielfonds diejenigen auszuwählen, die eine überdurchschnittliche Rendite für die Anleger erwarten lassen. Zu den Auswahlkriterien gehören dann auch u.a die Leistungsfähigkeit des Managementteams, Anlageerfolge in der Vergangenheit sowie Kostenstruktur und Ergebnisverteilung. Die Entscheidung über die Managementkosten liegen konzeptionell bei der Geschäftsführung des Dachfonds und sind keine Anlegerentscheidung mehr. Nicht der Anleger muss also entscheiden, ob unter Abzug der Kosten des Managements ein guter Gewinn erzielbar ist. Es kann dann keine fehler- hafte Anlegerentscheidung vorliegen.