Im Rahmen von Bankberatungen/ Beratungen durch sonstige Anlageberater ist der Abschluss eines ausdrücklichen Vertrages nicht erforderlich, um später Ansprüche aus Schlechtberatung des Vertrages geltend zu machen. Vielmehr ist ständige Rechtsprechung, dass bei tatsächlicher Beratung eines Kunden ein Vertrag zustande kommt, der durch schlüssiges Verhalten zustande kommt. Fraglich ist aber, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass im Einzelfall kein Beratungsbedarf besteht. Zum Teil wird vertreten, dass z.B. eine berufliche Ausbildung oder eine tatsächliche berufliche Tätigkeit ein Indiz dafür sein kann, um Beratungsbedarf zu verneinen. Der BGH hat hierzu entschieden, dass es bei der Frage der Bewertung von Vorkenntnissen gerade nicht allein auf die berufliche Qualifikation des Kunden ankommt, sondern weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen geringeren Anlegerschutz anzunehmen. In der Entscheidung des BGH vom 22.03.2011- XI ZR 33/10 heißt es (bei juris RZ 25), dass die berufliche Qualifikation des Kunden allein nicht ausreicht, um Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften zu unterstellen, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er diese im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich erworben hat. Aus den Fachkenntnissen des Kunden kann auch nicht auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden. Entsprechende Vorkenntnisse lassen die vom Berater übernommene Pflicht, die Anlageziele des Kunden zu ermitteln und ein dafür geeignetes Produkt zu empfehlen, unberührt.