Im Rahmen des Maklervertrages gibt es verschiedene Fallstricke, die einen Provisionsanspruch des Maklers entfallen lassen können. Einer davon ist der Einwand der Pflichtverletzung. Das Urteil des OLG Brandenburg vom 29.01.2019- 6 U 65/17 beschäftigt sich mit den Pflichten im Maklervertrag, speziell den Aufklärungspflichten eines Maklers im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin:
Leitsatz:
Im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hat der Makler den Kaufinteressenten einer Immobilie über die Aufnahme des Kaufobjekts in ein bestehendes Schallschutzprogramm betreffend den im Einzugsbereich der Immobilie zukünftigen Flughafen zu informieren.
Eine Pflicht zur Aufklärung des Kaufinteressenten darüber, dass der Verkäufer beabsichtigte, die von der Flughafengesellschaft ausgezahlte Entschädigung einzubehalten, trifft den Makler nicht, sofern er keine Kenntnis davon hat und auch keinen Anhaltspunkt hat anzunehmen, dass der Verkäufer sich nach Auszahlung des für den Schallschutz vorgesehenen Geldes zu bemächtigen, statt es, wie ihm gegenüber angekündigt, dem potenziellen Käufer zugutekommen zu lassen.
Kontext zum Umfang/ Auslegung der (Beratungs-)Pflichten:
- -Mitteilungspflicht aller dem Makler bekannten tatsächlichen/ rechtlichen und geschäftsbezogenen Umstände;
- -maßgeblich ist, ob Information für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein kann (§ 242 BGB; BGH, Urteil vom 28.09.2000 – III ZR 43/99, NJW 2000, 3642 Rn 6; zit. nach juris);
- -keine falschen Vorstellungen vermitteln;
- -Richtigkeit der Auskünfte, die für den Kaufabschluss wesentlich sind und das konkrete Geschäft betreffend;
- -Abgrenzung: Haftung für fremde Informationen, die nur „weitergeleitet“ werden (-), vgl. BGH, Urteil vom 16.09.81 – IVa ZR 85/80, NJW 1982, 1147 Rn 20;
- -bei fehlender Kenntnis Pflicht zur Offenlegung bzw. Distanzierung von der Richtigkeit
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