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Nicht bestellter Verwalter & Eigentümerversammlung (AG Bonn, Urteil v. 01. August 2018)

Nicht bestellter Verwalter kann nicht wirksam zur Eigentümerversammlung laden: AG Bonn, Urteil vom 01. August 2018 – 27 C 30/18:

Beruft ein Dritter (dort ein Verwalterkandidat) bei einer verwalterlosen Zweier-Gemeinschaft gegen den Willen eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung ein, so können dort in Abwesenheit des anderen Wohnungseigentümers keine Beschlüsse gefasst werden.

Dies führt nach Ansicht des Gerichts dazu, dass keine Versammlung der Wohnungseigentümer im Sinne des WEG stattgefunden hat.

Der dortige Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich dann um eine faktische Verwalterin gehandelt habe und diese gerade keine außerhalb der WEG stehende Person sei, denn diese wurde unter schwerwiegenden Verstößen gegen die Teilnahme- und Mitwirkungsrecht der Klägerin einseitig von dem Beklagten als Verwalterin benannt.

Selbst wenn man die Rechtsauffassung vertreten würde, dass vorliegend wirksame, jedoch anfechtbare Beschlüsse vorliegen würden, so wären diese für ungültig zu erklären. Man hat eine offensichtlich Unberechtigte gebeten, zu Eigentümerversammlungen einzuladen. Obwohl die Klägerin auf die Nichtberechtigung und ihr Nichterscheinen hinwies, wurden die Versammlungen durchgeführt. Dieses Verhalten, das nach außen Anzeichen eines kollusiven Zusammenwirkens haben muss, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte der Klägerin dar. Schon dieses führt unabhängig von jedweder Kausalitätsbetrachtung zur Ungültigerklärung des Beschlusses.

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