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Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 13 vom 10. Februar 2016- Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Kreditzinsen verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (Beschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15).

Danach sind betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend regelt § 4h des Einkommensteuergesetzes (bei Körperschaften i.V.m. § 8a des Körperschaftsteuergesetzes) jedoch eine Beschränkung für solche Zinsaufwendungen, die den Zinsertrag übersteigen. Grund der Zinsschranke ist, dass keine Gewinnverlagerung ins steuergünstigere Ausland erfolgen kann.

Dies sei verfassungswidrig, da einer Besteuerung im Ergebnis nicht mehr das Nettoeinkommen zugrunde gelegt wird. Diese sogenannte Zinsschranke verletzt daher das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Dieser verfassungswidrige Eingriff könne auch nicht durch das Ziel, Missbrauch zu verhindern, gerechtfertigt werden.

Bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13 hatte der BFH in einem summarischen Verfahren Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Es wurde sodann ein sog. Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den „Gefahren für die öffentlichen Haushalte“.

Das Bundesverfassungsgericht soll die Frage klären, ob die so genannte Zinsschranke gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.