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Maklervertrag und Maklerprovision- wann liegt Wegfall der Kausalität vor- OLG München, 27.02.2019 – 7 U 1935/18

Der Abschluss eines Maklervertrages und das Erbringen der Maklerleistung implizieren noch keine Maklerprovision. Vielmehr muss die Maklerleistung kausal sein für den Abschluss des Hauptvertrages.

Maklervertrag und Maklerprovision- ein Thema das Gegenstand von umfangreicher Rechtsprechung ist. Mit Urteil vom  27.02.2019 hat das OLG München zur Frage der Unterbrechung der Kausalität und dem Entfallen des Maklerhonorars Stellung genommen.

Sachverhalt:

Die Klägerin wurde Anfang 2015 von der Kommanditgesellschaft mit einer „Finanzierungsvereinbarung“ beauftragt mit dem Inhalt, mit Kreditinstituten die Finanzierung des Umbaus eines Objekts der KG zu verhandeln. Hierzu wurde ein Maklervertrag abgeschlossen. Aufgrund des Maklervertrages erstellte diese daraufhin eine Ausschreibung und übersandte diese an die spätere Beklagte. In der Ausschreibung wies die Klägerin darauf hin, dass sie für den Fall des Abschlusses eines Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1% aus der Darlehenssumme verlange.

Bis Juli 2015 hatte die Beklagte – trotz Gesprächen – kein verbindliches Angebot unterbreitet.

Am 16.07.2015 kündigte die KG den Maklervertrag/ die „Finanzierungsvereinbarung“ mit der Begründung, dass eigene Bemühungen zu einem besseren Angebot geführt hätten. Dieses Kündigungsschreiben überließ die Klägerin der KG.

In Folge, am 18.11.2015, schloss die KG mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 62 Mio. Euro.

Hieraus begehrte die Klägerin von der Beklagten die Provision mit € 620.000,00.

Die Klage wurde abgewiesen. Das OLG München wies die dagegen gerichtete Berufung zurück.

 

Begründung des Gerichts

Es liegt hier eine Unterbrechung des Kausalverlaufs vor.

Das ist immer dann gegeben, wenn der vermittelte Vertrag zunächst scheitert und dann doch zustande kommt, jedoch der vom Makler nachgewiesene Interessent (hier die KG) seine Vertragsabsicht zunächst aufgibt und sie später neu fasst (BGH, Urteile vom 16.05.1990 – IV ZR 337/88 – und vom 20.03.1991 – IV ZR 93/90 -).

Dies ist zwar nicht anzunehmen, wenn der Maklerkunde seine Vertragsabsicht nur vorrübergehend aufgegeben hat, der nachgewiesene Interessent (hier die Beklagte) aber vertragsbereit bleibt (BGH, Urteil vom 25.02.199 – III ZR 191/98 -, 23.11.2006 – III ZR 52/06 – und 13.12.2007 – III ZR 163/07).

Hier entfällt jedoch die Kausalität. Denn aufgrund Kündigung, musste der Gegner davon ausgehen, dass sich die Vertragsangelegenheit erledigt hat.

Zwar kann ein geringer Zeitabstand noch ausreichend sein, um von einer Kausalitätsvermutung auszugehen. Die Möglichkeit des Nachweises der fehlenden Kausalität ist daher möglich.

Aufgrund der eindeutigen Mitteilung der Gegnerin ist jedoch von einer völligen Aufgabe des Willensentschlusses auszugehen.

Anmerkung:

Zu bewerten sein könnte die Konstellation, dass die Vertragsabsicht „zum Schein“ durch eine „vorsorgliche Erklärung“ des Vertragspartners beseitigt wird, „jetzt keinen Vertragsschluss mehr zu wollen“. Hier wird zwar der Einwand des §242 BGB greifen. Umso mehr muss ein Makler aber genau darauf achten, wie er seine Leistungen individuell absichert.

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