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Keine Drittwirkung der Hausgeldzahlungspflicht (BGH v. 10.02.2017)

Keine Drittwirkung der Hausgeldzahlungspflicht – BGH vom 10.02.2017 -V ZR 166/16:

Kommt ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung des Wohngelds in Verzug, begründet dies für einen einzelnen Wohnungseigentümer kein Schadensersatzanspruch. Ein solcher kann gegen den säumigen Wohnungseigentümer nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Im zu entscheidenden Fall kam es zur Sperrung der Wasserversorgung einer Wohneigentumsanlage, weil ein Wohnungseigentümer Wohngeld in erheblicher Höhe nicht zahlte. Ein anderer Wohnungseigentümer, der seine Wohnung vermietet hatte, erlitt durch diese Wassersperrung bei der Mieteinnahme Verluste in Höhe von 1.300 EUR. Er machte dafür den säumigen Wohnungseigentümer verantwortlich und erhob daher gegen ihn Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der einzig in Betracht kommende Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 BGB ausscheiden würde, weil dieser voraussetze, dass der Beklagte durch die Nichtzahlung des Wohngelds eine Pflicht gegenüber dem Kläger (also dem anderen Eigentümer) verletzt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Anspruch auf Wohngeld könne nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Vielmehr sei alleinige Inhaberin dieses Anspruchs die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Durch die Nichtzahlung des Wohngelds habe der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Zwar bestehe unter den Wohnungseigentümern ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches unter anderem die Pflicht zur Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums enthalte. Von dieser Pflicht sei aber nicht die Zahlung des Wohngelds umfasst. Andernfalls würde gerade bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften eine nicht kalkulierbare Haftungserweiterung des säumigen Wohnungseigentümers bestehen. Dieser würde nicht nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadensersatz haften, sondern ebenfalls gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer.