In dieser Entscheidung hat der BGH die Unwirksamkeit einer Klausel bestätigt, wonach sich Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung im Rahmen ihrer AGB einräumen und nicht gleichzeitig deutlich machen, dass dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist. Die dortige Klausel beinhaltete folgenden Wortlaut:
„Nr. 26 Kündigungsrecht
(1) Ordentliche Kündigung
Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“
(Fettdruck durch Verfasser)
Die Klage auf Verbraucherseite ist in beiden Vorinstanzen (OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2014 – 3 U 2038/13 sowie LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 24. September 2013 – 7 O 1146/13) erfolgreich gewesen. Denn sie ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB kann eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders dadurch unangemessen benachteiligt, dass sie nicht klar und verständlich genug ist. Dies ist mit der Wendung „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …“ der Fall, da von vorn herein eine beschränkte Kündigungsmöglichkeit der Bank bei einem Girokonto auf Guthabensbasis nach § 5 Abs. 2 BaySpkO bestand. Bei einem solchen Konto ist die ordentliche Kündigung nämlich generell ausgeschlossen. Die Klausel erweckt daher den fehlerhaften Eindruck, die ordentliche Kündigung der Sparkasse sei nur in bestimmten Einzelfällen ausgeschlossen.
Das Oberlandesgericht hatte die Revision zugelassen, da es sich um eine klärungsbedürftige Frage handelt, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt. Denn die Klausel wird von verschiedenen Sparkassen im Bundesgebiet verwendet.