• Willkommen bei ImmoBankrecht
  • Schillstraße 10
  • 10785 Berlin
  • +030 609 44 309
  • info@immobankrecht.de

Verjährungsbeginn von Rückforderungsansprüchen bei unwirksamen Formularkreditverträgen BGH Urteile vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13 und BGH XI ZR 17/14

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.10.2014 in zwei anhängigen Verfahren für den Bereich des Verbraucherkreditrechts über die bislang strittige Frage des Verjährungsbeginns bei Rückforderungsansprüchen bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten verhandelt. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass nur solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind (z.B. durch Klage oder  Güteantrag).

In den beiden Verfahren BGH XI ZR 348/13 und BGH XI ZR 17/14 schlossen die Darlehensnehmer zwischen 2006 und 2011 (BGH XI ZR 348/13) sowie im Jahr 2008  verschiedene Verbraucherdarlehen ab, deren rechtliche Grundlage jeweils Formularverträge waren. Im Rahmen dieser Verträge wurden Bearbeitungsgebühren erhoben, welche die Darlehensnehmer mit den erhobenen Klagen zurückverlangten.
Durch die Urteile vom 13. Mai 2014 ist bereits geklärt, dass die dort verwendeten Formularklauseln unwirksam sind.

Der BGH diskutierte am 28.10.2014 also nur noch über die Frage, bis wann solche Entgelte zurückgefordert werden können. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Frage ist, welche Maßstäbe an eine solche Kenntniserlangung zu stellen sind. Zum Teil wird ausgeführt, dass es dem Geschädigten erlaubt sein muss, eine hinreichend aussichtsreiche – wenn auch nicht risikolose – und ihm daher zumutbare Klage zu erheben. Erforderlich ist, dass der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine Schadensersatzklage schlüssig zu begründen.
Problematisch sind die Anforderungen bei einer unklaren Rechtslage, also wenn unter Umständen divergierende untergerichtliche Entscheidungen vorhanden sind. Zwar ist einerseits nicht erforderlich, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Allerdings kann eine Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn dann hinausschieben, wenn eine solche divergierende Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht ausreichend einschätzen kann.

So war es hier. Im fraglichen Zeitraum wurden Bearbeitungsentgelte in der Rechtsprechung in „banküblicher Höhe“ bejaht, so dass sich eine anderslautende Rechtsprechung im Sinne der Darlehensnehmer erst im Laufe des Jahres 2011 herauskristallisierte. Erst ab dieser Zeitspanne konnte man daher zu einer Klage raten. Alle Verträge, die ab dem Jahr 2004 entstanden sind, sollten daher eingehend geprüft werden.