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Verwaltungsbeirat & Prozessvollmacht (LG Berlin v. 24.08.2018)

Verwaltungsbeirat & Prozessvollmacht -Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.08.2018- 55 S 86/17 WEG:

Wird ein Verwaltungsbeirats lediglich durch Mehrheitsbeschluss zum Abschluss eines Verwaltervertrages ermächtigt, ist er nicht zugleich auch bevollmächtigt, dem Verwalter umfangreiche Vollmachten und Ermächtigungen im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG zu erteilen.

Im zu entscheidenden Fall des LG Berlin hatte der Verwaltungsbeirat einer Verwalterin im Jahr 2003 eine Vollmacht erteilt, wonach diese zur gerichtlichen Vertretung der Eigentümer bevollmächtigt wurde. Diese Vollmacht wurde jedoch nur durch den Verwaltungsbeirat erteilt. Der Verwaltungsbeirat selbst war nicht befugt, die Verwalterin entsprechend zu bevollmächtigen. Denn er war nach dem Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung nur dazu ermächtigt, einen Hausverwaltervertrag mit der bestellten Verwalterin abzuschließen. Diese Ermächtigung enthielt indes keine weitergehende Befugnis dahingehend, dem Verwalter Vollmachten zu erteilen und ihn zu ermächtigen, Ansprüche der Gemeinschaft in deren Namen gerichtlich geltend zu machen.

Damit war der Verwalter nicht wirksam ermächtigt, Beitragsrückstände der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, so dass die durch einen Rechtsanwalt erhobene Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen wurde.

 

 

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