WEG muss streitige Ansprüche einklagen- Urteil des LG Koblenz vom 30.4.2018- 2 S 67/16:
Ist streitig, ob einer WEG ein Rechtsanspruch zusteht, entspricht der ordnungsmäßiger Verwaltung, eine Prüfung und ggf. Durchsetzung dieser Ansprüche zu beschließen. Nur in Ausnahmefällen darf von der Rechtsverfolgung abgesehen werden.
Im zu entscheidenden Fall beschloss eine Eigentümerversammlung den Abschluss eines Notrufsystem-Vertrages für die drei Aufzüge der Wohnanlage. Konkrete Vorgaben über Kostenrahmen und Vertragsdauer enthielt der Beschluss nicht. Nachdem ein Vertrag abgeschlossen wurde, beantragten Eigentümer einen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Die Versammlung lehnte den Beschlussantrag ab. In der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung verlangten die Kläger die außergerichtliche und ggf. gerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Die Mehrheit war dagegen und beschloss die Nichtdurchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf die erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und das damit verbundene Prozesskostenrisiko.
Das LG Koblenz urteilte, dass Wohnungseigentümer bei schlüssig dargelegten und begründeten Ansprüchen der WEG grundsätzlich verpflichtet seien, diese gerichtlich zu verfolgen, da ein Absehen hiervon der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen würde. Ein Prozesskostenrisiko bestehe immer und die durch die Beklagten (Eigentümermehrheit) eingewandten Zweifel ändere daran nichts. Denn die Einwände seien keine gewichtigen Gründe, die gegen eine gerichtliche Geltendmachung der schlüssig dargelegten Schadensersatzansprüche sprechen würden.
Das LG Koblenz stützt seine Argumentation auf eine Aussage des BGH in einem anderen Zusammenhang, wonach die Mehrheit trotz wichtiger Gründe, die gegen den amtierenden Verwalter sprechen, dessen Wiederbestellung beschließen darf, solange die Mehrheitsentscheidung – etwa aus reiner Bequemlichkeit – nicht objektiv unvertretbar erscheine (Rn 28 der Urteilsgründe mit Verweis auf BGH 10.2.2012 – V ZR 105/11).