Auch nach Jahren der Vertragserfüllung können Verträge rückabgewickelt werden, bei denen keine Widerrufsbelehrung vorliegt. Eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass der entsprechende Vertrag unter Umständen noch heute widerrufen werden kann.
Wer einen Kredit vor Ablauf der Zinsbindungsfrist ablösen oder umschulden will, muss der Bank in der Regel eine nicht unerhebliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Eher unbekannt ist die Chance, eine bereits in der Vergangenheit in Unkenntnis der Widerrufsmöglichkeit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung über den Widerruf zurückzufordern. Das Widerrufsrecht kann dann noch ausgeübt werden, wenn das Darlehen schon länger abgewickelt ist. Ärgerlich ist auch die Mitteilung der Bank, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist, wenn die Immobilie verkauf werden soll und die bisher finanzierende Bank einem notariellen Immobilienverkauf zustimmen soll. Dies sorgt insbesondere in den Fällen des Umzugs oder einer Scheidung für großes Unverständnis beim Kunden. Zudem reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung die Renditeerwartung beim Verkauf eines Vermietungsobjekts.
Einen Ausweg bietet dabei unter Umständen das gesetzliche Widerrufsrecht.
Diese Konstellation betrifft zurzeit noch alle Verbraucherdarlehensverträge ohne grundbuchschuldrechtliche Absicherung, die nach dem 01.11.2002 geschlossen worden sind. Ferner sind auch heute noch Immobiliardarlehensverträge widerrufbar, die von Verbrauchern nach dem 10.06.2010 geschlossen worden sind. Ältere Immobiliardarlehensverträge können aber auch unter Umständen noch widerrufen werden, wenn der Kunde weder zur Anbahnung noch zum Abschluss des Darlehens eine Filiale der Bank aufgesucht hat.
Wurde keine Widerrufsbelehrung erteilt oder ist diese fehlerhaft – was häufig der Fall ist – beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, sodass sich der Kunde noch nach Jahren vom Vertrag lösen kann.
Der Widerruf aufgrund fehlender/ fehlerhafter Widerrufsbelehrung betrifft also eine Vielzahl von Verträgen, u.a.:
-Darlehensverträge {weiterlesen},
-Lebensversicherungen {weiterlesen}
-Baufinanzierungen {weiterlesen},
-Autokredite {weiterlesen},
-Förderimmobiliendarlehen {weiterlesen},
Folgende lesenswerte Urteile zum Thema fehlerhafte Widerrufsbelehrung:
Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung- fehlerhafte Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz „frühestens“- BGH Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 {weiterlesen}
Ausgestaltung einer Widerrufsbelehrung mit einer „Checkbox“ (Ankreuzmethode)& fehlerhafte Widerrufsbelehrung- BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 -XI ZR 549/14, XI ZR 101/15:{weiterlesen}
fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei „0,00 Euro Tageszins-Angabe“- Urteil des Landgerichts Stuttgart – 25 O 73/18 {weiterlesen}
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Fragebogen Widerruf (Autokredit): HIER