Widerruf auch bei Lebensversicherungen:
Auch Lebensversicherungen sind unter Umständen noch widerrufbar. Ob auch Ihre Police hierunter fällt, muss im Rahmen einer individuellen Prüfung beurteilt werden. Hierzu füllen Sie bitte anliegenden Fragebogen aus, der Grundlage der Beurteilung ist.
Einen kleinen Überblick geben aber folgende Ausführungen:
1. Abschlusszeitraum der Lebensversicherung beachten
Für die Frage der Widerruflichkeit von Lebensversicherungen ist der Abschlusszeitraum der Lebensversicherungspolice maßgeblich. Wurde der Vertrag zwischen dem 1.1.1991- 28.07.1994 (Zeitraum 1) bzw. zwischen dem 29.7.1994- 31.12.2007 (Zeitraum 2) abgeschlossen, fällt der Vertrag in den sachlichen Anwendungsbereich von Widerruf/ Widerspruch/ Rücktritt.
2. Rücktrittsrecht, Widerspruchs- oder Widerrufsrecht?
Es gibt für die Lebensversicherungs- Policen im Wesentlichen drei Rechtsmittel: das Rücktrittsrecht, das Widerspruchsrecht und das Widerrufsrecht.
Für alle Verträge mit einem Abschlusszeitraum zwischen dem 1.1.1991- 28.07.1994 besteht ein Widerrufsrecht. Hier ist aber zu beachten, dass die vollständige Leistungserbringung nicht vor dem 1. Januar 2002 liegen darf. Für diese Altverträge ist nämlich das Widerrufsrecht erloschen.
Für alle Verträge mit einem Abschlusszeitraum zwischen dem 29.7.1994- 31.12.2007 ist das Rechtsmittel abhängig von der Art der Police. Für Policen nach dem Antragsmodell kam der Vertrag durch Antrag des und der darauf aufbauenden Annahmeerklärung des Versicherers zustande. Der Kunde erhielt vor seiner Antragstellung alle Information durch den Versicherer. Bei solchen Lebensversicherungen besteht ein Rücktrittsrecht gemäß. §8 V VVG a.F.
Demgegenüber ist charakteristisch für das Policenmodell, dass der Kunde einen rechtsverbindlichen Antrag auf Versicherungsschutz stellt und der Versicherer diesen in der Regel durch Aushändigung der Police annimmt. Der Vertrag ist damit formell zustande gekommen, aufgrund des Widerrufsrechts ist er zunächst bis zum Ablauf der Frist schwebend unwirksam. Die vorgeschriebenen vollständigen Verbraucherinformationen erhält der Kunde aus diesem Grund erst mit Aushändigung der Police. Für solche Verträge gilt ein Widerspruchsrecht.
Eine als Widerspruch „nach § 5a VVG“ abgegebene Erklärung kann auch als Rücktrittserklärung ausgelegt werden, wobei hier zum Ausdruck kommende unbedingte Wille zur rückwirkenden Vertragsauflösung und zur Geltendmachung der Rückzahlung sämtlicher Prämien entscheidend ist (BGH vom 29.06.2016- IV ZR 24/14).
3. Mögliche Fehler in der Belehrung
Hat die Versicherung nach dem geltenden Recht nicht oder nur fehlerhaft über das Recht zum Widerspruch belehrt, steht es dem Versicherten im Regelfall auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu. Trotz des zum Teil erheblichen Zeitablaufes kann es noch ausgeübt werden (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, Urteile vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich eine fehlerhafte Belehrung vorliegt/die Unterlagen unvollständig übergeben worden und keine Verwirkung einschlägig ist. Folgende Rechtsprechung soll zu diesem Thema angesprochen werden:
- –Unvollständigkeit der ausgehändigten Unterlagen
Werden die Versicherungsbedingungen/Verbraucherinformationen bei Antragstellung nicht oder unvollständig ausgehändigt, kann sich die Versicherung nicht auf den Ablauf der Widerspruchsfrist berufen. Denn gem. der Entscheidung des BGH vom 23. September 2015- IV ZR 179/154, RZ 11 reichen Teilinformationen für eine ordnungsgemäße Aushändigung nicht aus. Im dortigen Fall wurden die nach § 10a VAG erforderliche Verbraucherinformationen im Rahmen einer Lebensversicherung nach dem Antragsmodell nicht vollständig ausgehändigt, sondern die Garantiewerte und die garantierten beitragsfreien Versicherungssummen erst mit dem Versicherungsschein übermittelt. Der BGH führte aus, dass der Wortlaut des § 5a VVG a.F. zwar nicht eindeutig sei, weil es dort nur heißt „oder eine Verbraucherinformation nach § 10a Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen“. Schon der Wortlaut der Überschriften zu den Ziffern 1 und 2 des Abschnitts I der Anlage D zum VAG zeige aber, dass die aufgezählten Einzelinformationen sprachlich zusammengefasst werden und die zu erteilende Verbraucherinformation als Gesamtheit zu verstehen ist. Die Erteilung lediglich von Teilinformationen würde auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen. Das gilt nicht nur für das Policenmodell, auch beim Antragsmodell gelten diese Regelungen entsprechend. Sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen.
- -Hervorhebung der Belehrung
Immer wieder ist Argumentation für eine fehlerhafte Belehrung, dass diese nicht ausreichend vom übrigen Text hervorgehoben wurde. Hier gibt es unterschiedliche Vorgaben in der Gesetzgebungshistorie. So ist nach der Entscheidung des BGH vom 29.06.2016- IV ZR 24/14 eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung für Verträge zwischen 29.7.1994- 31.12.2007 nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Denn der Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. umfaßte damals diese Notwendigkeit noch nicht. Allerdings waren auch diese älteren Belehrungen über das dortige Rücktrittsrecht möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig zu gestalten. Das erforderte zumindest eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.
- -Form der Rücktrittserklärung
Der Versicherer muss nach der Entscheidung des BGH vom 29.06.2016- IV ZR 24/14 bei Lebensversicherungen im Antragsmodell, welche im Abschlusszeitraum 29.7.1994- 31.12.2007 liegen nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren. Denn es könne nicht verlangt werden, die unklare gesetzliche Bestimmung des §8 V VVG a.F. selbst auszulegen. Denn nach damaliger Rechtslage war bereits nicht klar, wie genau die Erklärung erfolgen soll. Insbesondere war zum damaligen Zeitpunkt keine Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung verlangt. In der versicherungsrechtlichen Literatur wurde entsprechend auch die Auffassung vertreten, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden (vgl. BK-Gruber, § 8 VVG, Rn. 99). Das OLG Köln führte in seiner Entscheidung vom 21.10.2011 aus, dass der Versicherer bei so unklarer Rechtslage auch keinen Hinweis schuldet. Vielmehr reicht es aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert.
- -Unterschrift auf Rücktrittsbelehrung erforderlich?
Auch für die Frage, ob auf der Rücktrittsbelehrung eine gesonderte Unterschrift erforderlich ist, kommt es auf die maßgebliche Fassung der Vorschriften an. So war nach Ansicht des Landgericht Kempten in seiner Entscheidung vom 20.10.2017- 52 S 936/17 gerade dem Wortlaut des § 8 V 3 VVG a.F. nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift des Versicherungsnehmers zu bestätigen ist. Vielmehr genügte es, dass grundsätzlich die Unterschrift unter dem Antrag, in dem die Rücktrittsbelehrung enthalten ist, vorliegt. Jedoch soll es wesentlich sein, dass sich die gesamte Belehrung jedenfalls vom sonstigen Text deutlich abhebt. Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass gerade auch die Kenntnis der Belehrung durch die Unterschrift bestätigt wird.
- -Fristbeginn für Rücktrittsrecht
Im Rahmen des Widerrufs von Darlehensverträgen spielte es eine erhebliche Rolle, welche Angaben vor allem zur Frage des Beginns der Widerrufsfrist zu finden sind. Denn weiß der Kunde nicht, wann genau dieser Frist beginnt, kann er sein Recht nicht / nicht effektiv ausüben. Diese Thematik spielt auch bei Lebensversicherungen eine Rolle. Die Belehrung muss nach der Rechtsprechung des BGH vom 28.09.2016, IV-ZR 41/14 möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein. Daran fehlt es jedoch, wenn dem Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt wird, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn der Zugang der Annahmeerklärung durch den Versicherer darstellt, welche in der Zusendung des Versicherungsscheins zu sehen ist.
- -Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen
Nach der Entscheidung des BGH vom 21.06.2017- IV ZR 176/15 ist eine Belehrung immer dann fehlerhaft, wenn im Antragsformular von einer Rücktrittsfrist von 10 statt – wie in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. vorgesehen – 14 Tagen geschrieben wird. Dies verwundert nicht. Aber wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es nicht auf eine Kenntnis der Rechtslage ankommt. Hatte man trotz unvollständiger Belehrung von seinem Rücktrittsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis, ist das unschädlich. Denn die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist nur abstrakt zu beurteilen.
- -Adressat des Widerrufs
Allerdings ist es nicht möglich, aus jedem Formfehler einen erheblichen Grund für einen Widerruf zu begründen. So muss die Widerrufsbelehrung bei einer Lebensversicherung mit den Adressaten des Widerrufs nicht benennen, wenn dieser sich aus dem Versicherungsschein eindeutig identifizieren läßt Das OLG Karlsruhe entschied dies in seiner Entscheidung vom 29.06.2017- 12 U 71/17). Im dortigen Fall war eine Vertrag aus dem Zeitraum zwischen 1.1.1991- 28.07.1994 betroffen und es ergab sich aus dem Titelblatt des Versicherungsscheins, der unmittelbar unterhalb der Widerspruchsbelehrung befindlichen Unterschriftszeile und dem Anschreiben der Adressat. Dann ist diese Angabe ausreichend und muss nicht nochmal in der Widerrufsbelehrung wiederholt werden.
Zusammenfassung:
- 1. Prüfen Sie, ob Ihre Police innerhalb der benannten Zeiträume abgeschlossen wurde.
- 2. Art und der Abschlusszeitraum sind wesentlich für die anwendbaren Vorschriften und die Frage, ob eine Belehrung falsch ist.
- 3. Liegen die hier dargestellten Konstellationen vor?
- 4. Suchen Sie einen Anwalt auf.
4. Widerruf der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung:
In der Vergangenheit wurden einmal erstellte Renditeprogosen bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen immer wieder zum Nachteil der Kunden korrigiert. Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen im Policenmodell den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
In der Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt einen Widerruf erklären, sofern keine/ keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist. Oft ist dies wirtschaftlich besser als die reine Kündigung der Versicherung.
Zu Ihren individuellen Erfolgsaussichten des Widerrufs Ihres Vertrages und den Folgen beraten wir Sie gern. Nutzen Sie auch unseren Fragebogen!