Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit aktuellem Urteil vom 7. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11) entschieden, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung unanwendbar ist. Der dortige Kläger hatte einen Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998 abgeschlossen, wurde nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt und erklärte am 31. März 2008 Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Der BGH führte aus, dass die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F geregelte Jahresfrist nach Vorlage beim EuGH – als nicht richtlinienkonform angesehen wird, so dass sie richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass sie bzgl. Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung keine Anwendung findet. Daher kann der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist nach erklärtem Widerspruch vom Versicherer die Prämien nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückverlangen.