In Deutschland besteht zwar keine explizite gesetzliche Regelung in Bezug auf das Bankgeheimnis. Es findet sich jedoch im sog. Gewohnheitsrecht das Recht des Bankkunden auf Verschwiegenheit. Dieses Recht ist allerdings aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten durch zahlreiche Vorschriften durchbrochen. Zu nennen ist z.B. das Kreditwesengesetz (KWG), wonach Meldepflichten und Auskunftsersuchen gemäß §§ 44 ff. KWG bestehen, die kundenbezogenen Daten erfassen. Zu nennen ist weiter § 2 Geldwäschegesetz sowie das Wertpapierhandelsgesetz, wonach ebenfalls Meldepflichten bestehen.
Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12 eine Verpflichtung der Bank zur Bekanntgabe des Kontoinhabers bei Markenfälschung im Rahmen einer markenrechtlichen Norm ausgeurteilt (Davidoff Hot Water II ). Danach muss ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers herausgeben, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist. Die dortige Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Es ging inhaltlich um die Auslegung einer Vorschrift, nämlich des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift besteht ein Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den sog. Verletzer in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat. Der BGH legte die Vorschrift so aus, dass dann auch ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta).