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Wohngeldschulden sind nur Nachlassverbindlichkeiten (BGH v. 14.12.2018)

Wohngeldschulden sind nur Nachlassverbindlichkeiten (BGH v. 14.12.2018- V ZR 309/17):

Der BGH hat entschieden, dass die öffentliche Hand, die zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.

Im dortigen Fall erwirkte die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen das Land drei Urteile betreffend das Wohngeld. Aus diesen Urteilen betreibt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsvollstreckung. Mit einer Vollstreckungsgegenklage möchte das Land gestützt auf die sogenannte Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen für unzulässig erklärt wird.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass es sich bei titulierten Wohngeldschulden nicht um Eigenverbindlichkeiten des Landes, sondern um Nachlassverbindlichkeiten handelt, die das Land grundsätzlich zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede gemäß §1990 Abs. 1 BGB berechtigen.

Während andere Erben als der Fiskus für die nach dem Erbfall fällig werdenden Schulden mit ihrem eigenen Vermögen haften, wenn sie die Erbschaft angenommen haben lässt sich das auf die Haftung des zum gesetzlichen Alleinerben berufenen Fiskus nicht übertragen, weil ihm gemäß § 1942 Abs. 2 BGB das Recht versagt ist, die Erbschaft auszuschlagen.

Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller Regel nur Nachlassverbindlichkeiten dar. Herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden. In aller Regel wird der Fiskus deshalb bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen Aufgabe nachkommen, den Nachlass abzuwickeln.

 

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