• Willkommen bei ImmoBankrecht
  • Schillstraße 10
  • 10785 Berlin
  • +030 609 44 309
  • info@immobankrecht.de

Bankrecht

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 13 vom 10. Februar 2016- Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Kreditzinsen verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (Beschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15).

Danach sind betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend regelt § 4h des Einkommensteuergesetzes (bei Körperschaften i.V.m. § 8a des Körperschaftsteuergesetzes) jedoch eine Beschränkung für solche Zinsaufwendungen, die den Zinsertrag übersteigen. Grund der Zinsschranke ist, dass keine Gewinnverlagerung ins steuergünstigere Ausland erfolgen kann.

Dies sei verfassungswidrig, da einer Besteuerung im Ergebnis nicht mehr das Nettoeinkommen zugrunde gelegt wird. Diese sogenannte Zinsschranke verletzt daher das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Dieser verfassungswidrige Eingriff könne auch nicht durch das Ziel, Missbrauch zu verhindern, gerechtfertigt werden.

Bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13 hatte der BFH in einem summarischen Verfahren Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Es wurde sodann ein sog. Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den „Gefahren für die öffentlichen Haushalte“.

Das Bundesverfassungsgericht soll die Frage klären, ob die so genannte Zinsschranke gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Erhöhung des US- Leitzins am 16.12.2015- Auswirkung auf Ihren Darlehensvertrag?

Der amerikanische Leitzins ist der wichtigste Leitzins der Welt. Wenn er sich ändert, ändert sich die Kalkulationsgrundlage für alles: für die Preise von Aktien, Anleihen, Devisen weltweit. Folgen von Leitzinserhöhungen können u.a. sein, dass z.B. Pensionskassen, Versicherungen etc. aus Anleihen der Eurozone, die keine Rendite oder sogar Negativrenditen bringen, herausgehen und das Kapital in die Staats-Anleihemärkte der USA anlegen. Wenn Kredite auf Anweisung der Fed (und der EZB) teurer werden, wird das Geld der Kunden zudem wieder attraktiver für Banken. Diese sind dann gezwungen, Sparer mit höheren Zinsen anzulocken. In vielen privaten Darlehensverträgen finden sich sog. Zinssicherungsklauseln, welche eine Option zur Zinsanhebung vorsehen. Auch wenn sich kurzfristig eine Erhöhung des US- Leitzinses nicht auswirken wird, kann dies langfristig durchaus von Bedeutung sein. Man kann  daher jetzt schon prüfen, ob eine Zinsanhebung rechtmäßig wäre.

Zinsanpassungsklauseln sind im Grundsatz zulässig, da das Bedürfnis der Bank nach einem Gleichgewicht von Preis und Leistung (Äquivalenzprinzip) anerkannt ist. Dennoch müssen Zinsänderungsklauseln an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz (in der Praxis ist dies oft der Euribor) gebunden sein, eine Korrektur des Zinssatzes anhand eines regelmäßig wiederkehrenden Prüfungszeitraums erfolgen und bestimmte Schwellenwerte vereinbart sein. Des Weiteren existieren gesetzliche Informationspflichten. In einem Fall des OLG Stuttgart vom 21.05.2014- 9 U 75/11 (dort im Rahmen eines Kontokorrentkredites)  war folgende Regelung vereinbart:
Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem im Vormonat ermittelten Monatsdurchschnitt bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anheben; die Bank wird den Zinssatz entsprechend senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat“.

Das Gericht sah diese Klausel als nicht ausreichend bestimmt genug an, da die verbindliche Pflicht zur Anpassung im Falle einer Reduzierung des Zinsniveaus nur eine „entsprechende“ Senkung vorsah. Die Begrifflichkeit „entsprechend“ kann sich jedoch im Rahmen einer Auslegung sowohl auf die Bedingungen für die Ermessensausübung als auch auf die Höhe der Senkung des Zinses beziehen. In der Gesamtschau lässt diese Formulierung also Abweichungen im Ermessen der Bank und zum Nachteil des Kunden zu.

Damit sind Zinsanpassungsklauseln, die weder eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsehen, noch eine Verpflichtung der Bank zur Weitergabe von Kostenminderungen enthalten, unwirksam. Auch wird der Kunde unangemessen benachteiligt, wenn eine Zinsanpassungsklausel der Bank die Möglichkeit belässt, außer der Weitergabe erhöhter Kosten auch zusätzliche Gewinne zu erzielen.

Es kann sich daher lohnen, den eigenen Darlehensvertrag rechtlich prüfen zu lassen.

Bundesgerichtshof erklärt Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für unwirksam- BGH Urteil vom 20. Oktober 2015 – XI ZR 166/14

Die beklagte Bank hatte in ihren AGB vereinbart, dass das Entgelt für eine „Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)“ 15 € beträgt und dieses Entgelt „nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“
Der Kundenvertreter berief sich auf die damit in Widerspruch stehende Regelung des § 675k Abs. 2 S. 3 BGB, wonach die Bank gesetzlich verpflichtet ist, das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Es finden in dieser gesetzlichen Regelung keine Unterscheidungen nach der Verantwortlichkeit der Sperrung statt, die jedoch in der AGB der verklagten Bank zu finden sind. Für eine Differenzierung nach „Verantwortungsbereichen“, ist daher in § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB keine Grundlage. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Außerdem wälzt die Bank mittels der beanstandeten Klausel unzulässig den Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab.

Zur Verpflichtung einer Bank zur Bekanntgabe des Kontoinhabers bei Markenfälschung; BGH Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12 – Davidoff Hot Water II

In Deutschland besteht zwar keine explizite gesetzliche Regelung in Bezug auf das Bankgeheimnis. Es findet sich jedoch im sog. Gewohnheitsrecht das Recht des Bankkunden auf Verschwiegenheit. Dieses Recht ist allerdings aufgrund gesetzlicher Auskunftspflichten durch zahlreiche Vorschriften durchbrochen. Zu nennen ist z.B. das Kreditwesengesetz (KWG), wonach Meldepflichten und Auskunftsersuchen gemäß §§ 44 ff. KWG bestehen, die kundenbezogenen Daten erfassen. Zu nennen ist weiter § 2 Geldwäschegesetz sowie das Wertpapierhandelsgesetz, wonach ebenfalls Meldepflichten bestehen.

Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 21. Oktober 2015 – I ZR 51/12 eine Verpflichtung der Bank zur Bekanntgabe des Kontoinhabers bei Markenfälschung im Rahmen einer markenrechtlichen Norm ausgeurteilt (Davidoff Hot Water II ). Danach muss ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers herausgeben, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist. Die dortige Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Es ging inhaltlich um die Auslegung einer Vorschrift, nämlich des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift besteht ein Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den sog. Verletzer in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat. Der BGH legte die Vorschrift so aus, dass dann auch ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta).

Alternative Finanzierungsformen: Risikoanalyse bei Venture Capital-Beteiligungen – Medizinprodukte Journal Nr. 4, 2015; Veröffentlichungsverweis, 08. November 2015

Für den Investor ist demgegenüber interessant, anhand welcher Kriterien man ein lohnendes Projekt einer Risikoanalyse unterzieht. Dieser Artikel beschäftigt sich mit Methoden einer Risikoeinschätzung für einen Eigenkapitalgeber nach der sog. Institutionenökonomik. Danach ist diejenige Institution am effizientesten, in der die Verteilung der Eigentums-, und Verfügungsrechte zugunsten des Auftraggebers am größten ist (möglichst viele „property rights“), ein Minimum an Transaktionskosten besteht (Transaktionskostentheorie) und bei der die geringsten „systemimmanenten Ineffizienzen“ (principal-agent-Theorie) existieren. Diese Theorie findet vor allem dort Anwendung, wo es nicht nur um eine reine Analyse von direkten Kosten geht, sondern die gesamte Organisationsstruktur auf ihre Effizienz hin geprüft werden soll.

Siehe: Medizinprodukte Journal Nr. 4, 2015

Transparenzkontrolle der Kündigungsklausel einer Sparkasse- BGH Urteil vom 05. Mai 2015 – XI ZR 214/14

In dieser Entscheidung hat der BGH die Unwirksamkeit einer Klausel bestätigt, wonach sich Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung im Rahmen ihrer AGB einräumen und nicht gleichzeitig deutlich machen, dass dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist. Die dortige Klausel beinhaltete folgenden Wortlaut:

„Nr. 26 Kündigungsrecht

(1) Ordentliche Kündigung

Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“
(Fettdruck durch Verfasser) 

Die Klage auf Verbraucherseite  ist in beiden Vorinstanzen (OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2014 – 3 U 2038/13 sowie LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 24. September 2013 – 7 O 1146/13)  erfolgreich gewesen. Denn sie ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB kann eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders dadurch unangemessen benachteiligt, dass sie nicht klar und verständlich genug ist. Dies ist mit der Wendung „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …“ der Fall, da von vorn herein eine beschränkte Kündigungsmöglichkeit der Bank bei einem Girokonto auf Guthabensbasis nach § 5 Abs. 2 BaySpkO bestand. Bei einem solchen Konto ist die ordentliche Kündigung nämlich generell ausgeschlossen. Die Klausel erweckt daher den  fehlerhaften Eindruck, die ordentliche Kündigung der Sparkasse sei nur in bestimmten Einzelfällen ausgeschlossen.

Das Oberlandesgericht hatte die Revision zugelassen, da es sich um eine  klärungsbedürftige Frage handelt, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt. Denn die Klausel wird von verschiedenen Sparkassen im Bundesgebiet verwendet.

Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung privater Girokonten- Urteil des BGH vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13

Dort heißt es zur Kontoführung von Privatgirokonten:

„Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit einer Klausel erkannt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt.  Dort heißt es zur Kontoführung von Privatgirokonten:

„Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“.

Diese Klausel umfaßt nach der Auslegung auch solche Buchungen, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, was § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB widerspricht. Diese Klausel ist unwirksam, da allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, ihn unangemessen benachteiligen gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Verjährungsbeginn von Rückforderungsansprüchen bei unwirksamen Formularkreditverträgen BGH Urteile vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13 und BGH XI ZR 17/14

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.10.2014 in zwei anhängigen Verfahren für den Bereich des Verbraucherkreditrechts über die bislang strittige Frage des Verjährungsbeginns bei Rückforderungsansprüchen bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten verhandelt. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass nur solche Rückforderungsansprüche verjährt sind, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind (z.B. durch Klage oder  Güteantrag).

In den beiden Verfahren BGH XI ZR 348/13 und BGH XI ZR 17/14 schlossen die Darlehensnehmer zwischen 2006 und 2011 (BGH XI ZR 348/13) sowie im Jahr 2008  verschiedene Verbraucherdarlehen ab, deren rechtliche Grundlage jeweils Formularverträge waren. Im Rahmen dieser Verträge wurden Bearbeitungsgebühren erhoben, welche die Darlehensnehmer mit den erhobenen Klagen zurückverlangten.
Durch die Urteile vom 13. Mai 2014 ist bereits geklärt, dass die dort verwendeten Formularklauseln unwirksam sind.

Der BGH diskutierte am 28.10.2014 also nur noch über die Frage, bis wann solche Entgelte zurückgefordert werden können. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Frage ist, welche Maßstäbe an eine solche Kenntniserlangung zu stellen sind. Zum Teil wird ausgeführt, dass es dem Geschädigten erlaubt sein muss, eine hinreichend aussichtsreiche – wenn auch nicht risikolose – und ihm daher zumutbare Klage zu erheben. Erforderlich ist, dass der Geschädigte aufgrund seines Kenntnisstandes in der Lage ist, eine Schadensersatzklage schlüssig zu begründen.
Problematisch sind die Anforderungen bei einer unklaren Rechtslage, also wenn unter Umständen divergierende untergerichtliche Entscheidungen vorhanden sind. Zwar ist einerseits nicht erforderlich, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Allerdings kann eine Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn dann hinausschieben, wenn eine solche divergierende Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht ausreichend einschätzen kann.

So war es hier. Im fraglichen Zeitraum wurden Bearbeitungsentgelte in der Rechtsprechung in „banküblicher Höhe“ bejaht, so dass sich eine anderslautende Rechtsprechung im Sinne der Darlehensnehmer erst im Laufe des Jahres 2011 herauskristallisierte. Erst ab dieser Zeitspanne konnte man daher zu einer Klage raten. Alle Verträge, die ab dem Jahr 2004 entstanden sind, sollten daher eingehend geprüft werden.

Bankrecht

Private Banking – Bankrecht

Die Beratung zum allgemeinen Bankrecht umfaßt sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung zu einer Bank. Das können Streitigkeiten im Zusammenhang mit   standardisierten Bankprodukten sein, z.B. im Rahmen des Zahlungsverkehrs oder des Wertpapierdepotgeschäftes. Wir beraten Sie auch in Fragen zur Vermögensberatung oder Vermögensverwaltung.

Wir vertreten Mandanten im Zusammenhang mit Giroverträgen, Überweisungen und rund  um den allgemeinen Zahlungsverkehr (z.B. Kreditkarten/EC-Karten/Online-Banking). Ein häufig auftretendes Thema war insbesondere die Rechtmäßigkeit von Bankgebühren. Desweiteren erfordern die Themen Phishing und Ausspähen von Daten die Spezialkenntnisse eines auf das spezialisierten Anwalt Bankrecht Berlin.

Darlehensrecht

Darlehen kommen zur Finanzierung von vielfältigen Projekten zum Einsatz. Sie werden im Rahmen von Kapitalanlagemodellen entweder von Seiten der Anleger zur Verfügung gestellt oder von Anlegern zur Finanzierung bestimmter Investitionen in Anspruch genommen. Zudem werden Immobilienkäufe überwiegend fremdfinanziert. Auch großvolumige Immobilienprojektgeschäfte sind überwiegend mit hochkomplexen Finanzierungskonstrukten ausgestattet.

Wir beraten Sie präventiv vor Abschluss von Darlehensverträgen oder im Rahmen eines laufenden Kreditvertrages. Unsere Beratung umfasst sowohl Verbraucherkredite als auch Geschäftskundenkredite.

Vor allem bei Geschäftskunden stellen sich häufig Fragen im Zusammenhang mit Kreditsicherheiten. Das Risiko „Nachsicherungsanspruch“ der Bank im laufenden Kreditverhältnis stellte bereits so manch einen Unternehmer vor erhebliche wirtschaftliche Probleme. Wir beraten Sie hier spezialisiert und vertreten Sie sowohl  außergerichtlich als auch gerichtlich gegenüber Banken.

Crowdfunding und Crowdinvesting

Auch über die reine Bankfinanzierung hinaus gibt es verschiedene Finanzierungsalternativen. Das können Beteiligungsfinanzierungen oder Venture Capital, die Stille Beteiligung oder das Crowdfunding  sein. Insbesondere kollektive Finanzierungsformen, bei denen die Kapitalgeber per Internet zusammenfinden, haben in den vergangenen Jahren an Popularität gewonnen und viele Vorhaben erst ermöglicht. Das neue Kleinanlegerschutzgesetz wird aber auch Auswirkungen auf  Crowdfunding und Crowdinvesting haben. Wir beraten Sie über rechtliche Möglichkeiten und Grenzen und geben Ihnen eine Grundlage dafür, dieses interessante Themengebiet praktisch umzusetzen.

Zinssicherung / Zinssicherungsgeschäfte

Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Zinssicherungsgeschäften, zum Beispiel SWAP Vereinbarungen, waren bereits Gegenstand von umfangreicher höchstrichterlicher Rechtsprechung. So wurde die Aufklärungspflicht zum anfänglichen negativen Marktwert bei allen Zinssatz-Swap-Verträgen diskutiert und grundlegend im Urteil des BGH vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13 entschieden. Die Einzelheiten dieser Rechtsprechung sind fortlaufend im Fluss und bedürfen einer individuellen  rechtlichen Bewertung. Sofern Sie also solch eine Vereinbarung abgeschlossen haben und diese auf Rechtmäßigkeit überprüfen wollen oder etwa auch bereits jetzt  Zahlungspflichten ausgesetzt sind, können  wir Sie hierzu kompetent beraten.

Vermögensberatung und  Vermögensverwaltung

Im Rahmen der Vermögensverwaltung/ Vermögensberatung sind umfangreiche Aufklärungspflichten zu beachten. Zudem müssen die  getätigten Geschäfte den vereinbarten Anlagerichtlinien entsprechen.  Allein diese Thematik beinhaltet  eine detailreiche Rechtsprechung, die man als Anleger zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche und als Vermögensverwalter zur gesetzeskonformen Erfüllung des Kundenauftrages kennen muss. Wir beraten Sie hier gern!

Anlageberatung/ Anlagevermittlung

Die Thematik Anlageberatung/ Anlagevermittlung spielt in einer mittlerweile in der immer unübersichtlich werdenden Fülle von Kapitalanlagen eine Rolle. Neben klassischen Anlagemodellen wie Immobilienfonds, Schiffsfonds, Lebensversicherungsfonds, Spezialfonds gibt es eine Vielzahl von neuartigen und besonderen Finanzprodukten, welche oftmals spezifische Aufklärungs- und Beratungspflichten nachsichziehen. Wir analysieren Ihre Kapitalanlage und die Informationssituation und setzen gegebenenfalls bestehende Ansprüche für Sie durch.

Darüber hinaus spielt die Thematik Anlagevermittlung/Anlageberatung auch im Rahmen der Vertriebstätigkeit von z.B. Immobilien eine Rolle. So werden Prospekte oder andere Informationsquellen an potentielle Kunden herausgegeben, welche gesetzlichen Vorschriften entsprechen müssen. Gerade wenn es um gegenseitige Vergütungsansprüche zu Vertragspartnern oder Regressansprüchen von Kunden geht, müssen Sie gut beraten sein.

Bankrecht

MerkenMerkenMerkenMerken